Erstattungspflicht bei Entlassung älterer Arbeitnehmer

Potsdam, 1. November 2005

Mit Beschluss vom 09.09.2005 (Az.: 1 BvR 620/01) hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzliche Regelung des § 147 a SGB III abgelehnt. Damit ist die Regelung weiterhin wirksam, so dass für einen Übergangszeitraum noch eine Erstattungspflicht für Arbeitgeber bei Entlassung eines langjährig beschäftigten älteren Arbeitnehmers bestehen kann. Erstattungspflicht bedeutet, dass der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit bei Entlassung älterer Arbeitnehmer das an den Arbeitslosen gezahlte Arbeitslosengeld sowie die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge erstatten muss.

Erstattungspflicht nach § 147 a SGB III

Erstattungspflichtig sind grundsätzlich Arbeitgeber, bei denen der ältere Arbeitslose innerhalb der letzten vier Jahre vor der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate beschäftigt war (§ 147a SGB III). Für Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die in der Zeit vom 1.1.2004 bis 31.1.2006 entstehen, besteht Erstattungspflicht für die Zeit des Arbeitslosengeldbezugs nach Vollendung des 57. Lebensjahres des Arbeitslosen, längstens für 32 Monate.

Ausnahmen von der Erstattungspflicht

Die Erstattungspflicht besteht jedoch insbesondere nicht, wenn der Arbeitgeber weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Wurde das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 55. Lebensjahres des Arbeitnehmers beendet oder war der Arbeitnehmer innerhalb der letzten zwölf Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld weniger als zehn Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt, entfällt die Erstattungspflicht. Kann der Arbeitgeber darlegen und nachweisen, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt und keine Abfindung erhalten hat oder hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund oder durch sozial gerechtfertigte Kündigung beendet, ist er ebenfalls nicht zur Erstattung verpflichtet.

Keine Erstattungspflicht ab 01.02.2006

Die Erstattungspflicht entfällt generell für alle Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 01.02.2006 entsteht und deren Arbeitslosengelddauer sich ausschließlich nach der ab dem 01.02.2006 geltenden neuen Regelung (Begrenzung auf 18 Monate) richtet.

Tipp für Arbeitgeber

Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung sollten Sie bei der Entlassung älterer Arbeitnehmer die Voraussetzungen und Folgen einer Erstattungspflicht gründlich prüfen. Sie haben auch einen Beratungsanspruch gegenüber der Agentur für Arbeit gemäß § 147a Abs. 6 SGB III, der bereits im Vorfeld einer geplanten Kündigung geltend gemacht werden kann.

Ansprechpartner in der Handwerkskammer Potsdam: Ralph Bührig
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