Berufsausbildung und Probezeit

Jedes Ausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit, die mindestens einen und höchstens vier Monate betragen muss. Der Betrieb kann in diesem Zeitrahmen frei wählen und muss die Dauer der Probezeit im Ausbildungsvertrag vereinbaren.

Bis zum Ende der Probezeit können sowohl der Lehrling als auch der Betrieb den Ausbildungsvertrag ohne Angaben von Gründen fristlos kündigen. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um diesen Zeitraum.

Während der Probezeit bestehen bereits die vollen beiderseitigen Verpflichtungen der Vertragspartner. In dieser Zeit liegen in der Regel auch Berufsschulzeiten und überbetriebliche Lehrgänge. Deshalb ist es für den Betrieb besonders wichtig, neben den eigenen Beobachtungen des Lehrlings auch Einschätzungen und Beurteilungen von Ausbildern der überbetrieblichen Ausbildungsstätten, von Lehrern der Berufsschule und den eigene Mitarbeitern einzuholen.


Kündigung in der Probezeit

Bei berechtigten Zweifeln an der Eignung des Lehrlings für den Ausbildungsberuf sollte eine Probezeitkündigung in Erwägung gezogen werden. Nach Ablauf der Probezeit ist die fehlende Eignung des Lehrlings kein wichtiger Grund mehr zur Kündigung des Ausbildungsvertrages.

Ein erfahrener Ausbilder weiß, dass bei der Beurteilung eines Lehrlings nicht die gleichen Kriterien anzulegen sind wie bei der üblichen Mitarbeiterbeurteilung. Ein Berufsanfänger ist in seinen Verhaltenweisen durch die vorangegangene schulische Ausbildung geprägt. Der minderjährige Lehrling ist in der Regel noch in der Entwicklung und zeigt nicht selten Verhaltensweisen, die bei Erwachsenen ein Kopfschütteln hervorrufen. Um Umstellungsschwierigkeiten leichter zu überwinden, braucht ein Lehrling deshalb Unterstützung. Die Probezeit sollte keine viermonatige Leistungskontrolle sein!

Eine Kündigung in der Probezeit muss immer schriftlich erfolgen. Der Zeitpunkt muss so gewählt werden, dass die Kündigung dem Lehrling und gegebenenfalls den gesetzlichen Vertretern noch innerhalb der Probezeit zugeht.

Ein Abschlussgespräch sollte unbedingt stattfinden. Die Gründe für die Entscheidung sollten benannt und besprochen werden. Nur so haben beide Seiten die Möglichkeit, ihr Verhalten zu überdenken und Schlussfolgerungen zu ziehen. Für Schwangere gilt entsprechend dem Mutterschutzgesetz absolutes Kündigungsverbot auch während der Probezeit.


TIPP: Auch im Normalfall, wenn die Probezeit mit Erfolg absolviert wurde, sollte der Termin des Probezeitendes nicht ohne ein persönliches Gespräch mit dem Lehrling verstreichen, in dem die Weichen für eine erfolgreiche Ausbildung gestellt werden.


Ansprechpartner bei der Handwerkskammer Potsdam: Ausbildungsberater


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