Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige

Seit dem 01.02.2006 können sich Selbstständige freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern. Angesichts der bestehenden Vorteile und der vergleichsweise geringen Beiträge ist die Regelung auch für viele selbstständige Handwerker sehr attraktiv. Ab dem 01.01.2011 werden sich nun zahlreiche Änderungen ergeben.

Auch nach der neuen Regelung können Personen, die eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen. Neu: Gelegentliche Abweichungen von dieser 15-Stunden-Regel sind nun irrelevant. Dies soll dem Umstand Rechnung tragen, dass insbesondere Existenzgründer schwankende Beschäftigungszeiten haben können.

Wie bisher muss der Interessent innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Es reicht aus, wenn unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung eine Entgeltersatzleistung bezogen wurde (z. B. Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld). Im Gegensatz zum bisherigen Recht kann die erforderliche Vorversicherungszeit auch durch Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung erfüllt werden. Auch bereits als Selbstständige freiwillig weiterversicherte Personen können damit bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen nach einer Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit wieder Zugang zur Versichertengemeinschaft finden.

Um zu vermeiden, dass Selbstständige Zeiten der freiwilligen Versicherung wiederkehrend mit Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs verbinden, sieht die Neuregelung vor, dass nach einem zweimaligen Bezug von Arbeitslosengeld die erneute Absicherung der gleichen selbstständigen Tätigkeit in der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen ist. Damit soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers einer zweckwidrigen Nutzung der Versicherungsmöglichkeit entgegengewirkt werden.

Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten (bisher: ein Monat) nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder Beschäftigung gestellt werden. Eingeführt wird zudem eine Ruhensregelung: das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ruht, wenn daneben eine weitere Versicherungspflicht oder eine Versicherungsfreiheit (mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung) tritt. Beendet werden kann das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ab dem kommenden Jahr auch durch Kündigung des Versicherten; die Kündigung ist erstmals nach Ablauf von fünf Jahren zulässig; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Die Attraktivität der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbstständige wird durch die Neuregelung allerdings etwas geschmälert: Ab dem 01.01.2011 erfolgt die Beitragsberechnung auf Grundlage der vollen Bezugsgröße. Damit wird sich der monatliche Beitrag von bisher 15,19 EUR (Ost) auf voraussichtlich etwa 65,10 EUR (Ost) deutlich erhöhen.

Besteht der Arbeitslosengeldanspruch, beträgt das Arbeitslosengeld – wie auch sonst – 67 Prozent (mindestens ein Kind) bzw. 60 Prozent des Leistungsentgeltes. Hierfür wird bei Selbstständigen ein fiktives Bemessungsentgelt zugrunde gelegt, dessen Höhe sich nach der Qualifikation richtet. Für einen Handwerksmeister mit einem Kind ergäbe sich so ein Arbeitslosengeldanspruch von etwa 1.000,00 Euro/ Monat.


Ansprechpartner bei der Handwerkskammer Potsdam: Rechtsberater Marcel Pissarius


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