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Einschränkungen der EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit endeten am 30.04.2011

Seit dem 01.05.2011 ist die EU-Übergangsregelungen im Bereich der Arbeitnehmerfeizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit für die im Jahr 2004 beigetretenen mittel- und osteuropäischen Staaten endgültig auslaufen. Bis dahin galt, dass der Einsatz von Arbeitern aus diesen Beitrittsstaaten, insbesondere auch im Bau- oder Reinigungsgewerbe, nur eingeschränkt zulässig war. Eine Beschäftigung war grundsätzlich von der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung durch die Agentur für Arbeit abhängig.

Damit ist nun auch im Handwerk die Anstellung osteuropäischer Arbeitnehmer oder die Beschäftigung osteuropäischer Jugendlicher zu Ausbildungszwecken möglich sein.

Über die Chancen und Risiken dieser Änderungen wird heftig diskutiert. Gerade der Wirtschaftsbereich Handwerk benötigt gut ausgebildete und qualifizierte Arbeitskräfte, die aufgrund des demographischen Wandels nicht alle im Inland zu finden sind. Von der Politik ist jedoch auch zu fordern, die Rahmenbedingungen für die Erweiterung der Arbeitnehmerfreizügigkeit festzulegen. Wettbewerbsverzerrungen, Lohn- und Sozialdumping sowie Schwarzarbeit bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer müssen verhindert werden.

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