Dachdecker erstreitet Erleichterungen beim Gründungszuschuss

Eine für gründungswillige Handwerker positive Entscheidung: Die Bundesagentur für Arbeit muss – entgegen der bisherigen Praxis – künftig den Gründungszuschuss auch bei einer zeitlichen Lücke zwischen dem Anspruch auf Arbeitslosengeld und der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit gewähren

Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Dies grundsätzlich für die Dauer von neun Monaten in Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich von monatlich 300 Euro.

Ein Gründungszuschuss wird nach dem Gesetz allerdings nur dann geleistet, wenn der Arbeitnehmer "bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit“ einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen (also z. B. Arbeitslosengeld oder Insolvenzgeld) hat. Die zuständige Bundesagentur für Arbeit gewährte den Gründungszuschuss dementsprechend bisher nur bei einem nahtlosen Übergang. So konnten z. B. Verzögerungen bei der Kreditauszahlung oder eine verspätete Vorlage der erforderlichen Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zum Verlust des Gründungszuschusses führen.


Wie sich aus einer Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 5. Mai 2010 ergibt, erstritt nunmehr ein Dachdecker ein Urteil (B 11 AL 11/09 R), nach dem Gründungszuschuss auch dann in Betracht kommt, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht nahtlos an die anschließende Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit heranreicht. Ausreichend sei nach Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung der Rechtsentwicklung der Förderleistung "ein enger zeitlicher Zusammenhang mit einem vorangehenden Arbeitslosengeldanspruch, der gewahrt ist, solange ein Zeitraum von ca. einem Monat nicht überschritten ist“. Der Dachdecker hatte die Gewährung des Gründungszuschusses ab dem 2. Oktober 2006 beantragt, die Stellungnahme der fachkundigen Stelle und die Gewerbeanmeldung aber erst am 12. Oktober vorgelegt. Daraufhin wurde sein Antrag abgelehnt.


Die entsprechende Pressemitteilung (Nr. 16/10 vom 5. Mai 2010) des Bundessozialgerichts finden Sie unter www.bsg.bund.de, den Text der entsprechenden Regelungen des SGB III unter www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/index.html (hier: §§ 57 und 58).


Ansprechpartner bei der Handwerkskammer Potsdam: Rechtsberater Marcel Pissarius


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