EU-Gesetzesvorhaben erhöht Druck auf säumige Zahler

Im Gesetzgebungsverfahren des Europäischen Parlamentes befindet sich derzeit eine Neufassung der Zahlungsverzugsrichtlinie. Das Parlament wird hierzu voraussichtlich im Juni entscheiden und eine Neuregelung dann den Mitgliedsstaaten empfehlen.

Vorgesehen und vom Handwerk begrüßt wird ein Entschädigungsanspruch neben den derzeit bereits geregelten Verzugszinsen und Schadenersatzforderungen. Dieser soll künftig abhängig vom Verzugszeitraum zwischen zwei und fünf Prozent des Auftragswertes als Entschädigung betragen und sowohl für private, wie auch für säumige öffentliche Auftraggeber gelten.


Derzeitige Zinssätze bei Zahlungsverzug:

In Deutschland gelten beim Zahlungsverzug die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach kann der Gläubiger ab Eintritt des Verzuges Zinsen auf die Gesamtforderung verlangen.

Ist vertraglich ein Zinssatz für den Fall des Zahlungsverzuges vereinbart, so gilt dieser vorrangig vor den gesetzlich geregelten Verzugszinsen. Wurde eine vertragliche Regelung nicht getroffen, gilt für den Zahlungsverzug der gesetzliche Zinssatz nach § 288 BGB. Dieser beträgt: fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Verträgen mit Verbrauchern bzw. acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Verträgen zwischen Unternehmern.

Der Basiszinssatz liegt seit 1. Januar 2010 bei 0,12 Prozent. Damit gilt derzeit gegenüber Verbrauchern ein Verzugszins in Höhe von 5,12 Prozent bzw. gegenüber Unternehmern ein Verzugszins in Höhe von 8,12 Prozent. Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres angepasst und unter www.bundesbank.de veröffentlicht.

Ansprechpartner bei der Handwerkskammer Potsdam zum Thema Zahlungsverzug sind die Rechtsberater Marcel Pissarius und Stefan Grafe bzw. die Mitarbeiterinnen der Inkassostelle Sabine Hermsdorf und Heike Wetzel.


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