Minijobs im Handwerk - elegante Lösung aber nicht ohne Fallstricke
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 Euro nicht überschreitet.
Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht. Dabei sind maximal 12 Monate anzusetzen. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf durchschnittlich im Jahr 400 Euro nicht übersteigen. Das entspricht einer Verdienstgrenze von maximal 4.800 Euro pro Jahr bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung. Dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsverdienst sind auch einmalige Einnahmen hinzuzurechnen, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden, wie zum Beispiel das Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld.
Aktuelle Außenprüfungen des Zoll deckten „Gestaltungsvarianten“ auf, die rechtlich zu beanstanden sind.
Fall:
Arbeitgeber haben in den Verträgen mit Mini-Jobbern eine Stundenvergütung ausgewiesen.
Beispiel: 20 Wochenstunden zu je 5 Euro pro Stunde und das in 4 Wochen ergibt 400 Euro.
Welche Position vertrat der Zoll?
Die Stundenvergütung wurde beanstandet, da man Tariflohn in den Bauhaupt- und Nebengewerken oder Mindestlohn unterstellte. Somit wurden die Differenzbeträge zwischen ausgeworfenem Stundenlohn und eigentlich zu zahlenden Stundenlohn "hochgerechnet“ und die darauf entfallenden Steuern und Sozialbeiträge nachgefordert.
Wie verhalten Sie sich als Arbeitgeber richtig? Ermitteln Sie den zu zahlenden Tariflohn. Teilen Sie die 400 Euro durch den zu zahlenden Tariflohn. Es ergibt sich die Anzahl der Stunden, die tarifkonform gearbeitet werden können. Diese Stundenzahl ist Gegenstand der Vereinbarung mit dem „Minijober“ und natürlich auch Grundlage der zu erbringenden Arbeitsleistung für das Unternehmen.
Bei der Kalkulation für den Unternehmer sollte ferner beachtet werden, dass der „Minijober“ mit 400 Euro Nettoentgelt zzgl. 124,32 Euro pauschalisierter Lohnsteuer und Sozialbeiträgen, also für das Unternehmen mit 520 Euro zu Buche schlägt. Diese Beiträge sind an die Minijobzentrale der Bundesknappschaft abzuführen.
Der in dem o.g. genannten Pauschbetrag enthaltene Krankenkassenbeitrag entfällt, wenn die geringfügig beschäftigte Person nicht gesetzlich krankenversichert ist.
Zu beachten ist ferner, dass gegebenenfalls auch Zahlungen an die Berufsgenossenschaften obligatorisch sind!
Auskünfte erteilt: Dr. Andreas Meyer