Mit Handwerkerleistungen Steuern sparen!
Jeder Steuerzahler kann im Rahmen seiner Jahressteuererklärung Handwerkerleistungen steuermindernd geltend machen. Von den für handwerkliche Arbeiten ausgegebenen Beträgen, einschließlich der Mehrwertsteuer, gibt es 20 Prozent zurück. Dies gilt allerdings nur für Ausgaben bis zu 6.000 Euro im Jahr. Daraus ergibt sich der Höchstbetrag von 1.200 Euro, den man seit dem Jahr 2009 erstattet bekommen kann, das sind 20 Prozent von 6.000 Euro. Für die Zuordnung auf das Wirtschaftsjahr gilt der Zeitpunkt der Zahlung auf das Konto des Handwerkers.
Die Arbeiten können im Eigenheim ausgeführt worden sein oder in der Mietwohnung des Bürgers. Diese Steuerersparnis soll Bürger dazu veranlassen Handwerker gegen Rechnungslegung zu beauftragen und somit Arbeitsplätze im Handwerk zu sichern. Selbstverständlich können auch Handwerker diese Steuerermäßigung erhalten, wenn sie andere Handwerker mit Arbeiten beauftragen.
Das Einkommensteuergesetz, § 35a gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden.
Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u.a.:
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o.Ä.,
- Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,
- Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren,
- Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
- Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
- Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
- Modernisierung des Badezimmers,
- Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Computer und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können),
- Maßnahmen der Gartengestaltung,
- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,
unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen. Aufwendungen zur Überprüfung von Anlagen (z.B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen) sind auch absetzbar. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind bei der Steuererklärung nicht anrechnungsfähig.
Es sind nur die Aufwendungen für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten begünstigt. Materialkosten gelieferte Waren (z.B. Fliesen, Tapeten, Farbe oder Pflastersteine) bleiben außer Ansatz.
Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten bzw. Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig. Bei Wartungsverträgen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Anteil der Arbeitskosten, der sich auch pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben kann, aus einer Anlage zur Rechnung hervorgeht.
Für die Aufwendungen im Rahmen der Handwerkerleistungen ist die Steuerermäßigung davon abhängig, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachweist. Barzahlungen können nicht anerkannt werden.
Für Fragen in diesem Zusammenhang stehen Ihnen die Betriebsberater der Handwerkskammer Potsdam, Tel. 0331 3703-300 zur Verfügung.