Minijobs werden flexibler!

 
Minijobs werden flexibler!




Geringfügige Beschäftigungen, meist als „Minijobs" bezeichnet, sind auch im Handwerk sehr beliebt. Berufstätige Ehefrauen helfen als Nebentätigkeit ihrem Partner bei der Buchhaltung oder Handwerksmeister, die den Betrieb bereits an ihren Sohn übergeben haben, sind weiterhin unterstützend tätig. Natürlich gibt es viele weitere Gestaltungsmöglichkeiten. In dieser Flexibilität, die auch durch den Gesetzgeber unterstützt wird, liegt der große Vorteil der Minijobs. Neben der Bezahlung für die Arbeit in Höhe von max. 400 € pro Monat ist nur noch eine Pauschale an die „Knappschaft Bahn See" abzuführen.

Folgende Zahlungen werden dadurch erledigt:


  Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung   13,00%
  Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung   15,00%
  Umlagebeitrag U 1 (Lohnfortzahlung)     0,60% 
  Umlagebeitrag U 2 (Mutterschaftsaufwendungen)      0,07%
  Insolvenzgeldumlage      0,41%
  Pauschalsteuer (entfällt bei Versteuerung über Lohnsteuerkarte)    2,00%
  Summe Pauschalabgaben  31,08%


                                                        
Der Pauschalbetrag zur Krankenversicherung von 13 % entfällt,  wenn die geringfügig beschäftigte Person nicht gesetzlich krankenversichert ist.

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben Ende Oktober 2009 getagt und einer Flexibilisierung der Arbeitszeit auch bei Minijobs zugestimmt. Somit können auch bei geringfügig beschäftigten Personen Arbeitszeitkonten gebildet werden. Die Arbeitsleistung muss also nicht regelmäßig erbracht werden, sondern dann wenn sie gebraucht wird. Es kann also sein, dass in einer Woche keine und dafür eine Woche später die doppelte Arbeit erledigt wird. Folgende Bedingungen sind dabei zu beachten, dass
  • das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 400 Euro, also bei durchgehender Beschäftigung 4.800 Euro, nicht übersteigt,
  • das angesparte Zeitguthaben innerhalb der Jahresfrist (abgestellt wird auf ein Jahr, nicht das Kalenderjahr) wieder abgebaut wird,
  • neben dem Aufbau von Zeitguthaben auch deren tatsächlicher Abbau beabsichtigt und ermöglicht wird,
  • von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des versteigerten Arbeitsentgelts nur maximal ein Monat freigestellt wird.
Für den Arbeitnehmer ist der Minijob sozialversicherungsfrei. Die wöchentliche Arbeitszeit spielt dabei keine Rolle.
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