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Beratung |
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Reform des KontopfändungsschutzesIn der Zwangsvollstreckung werden sich zum 01.07.2010 zahlreiche Änderungen ergeben: Durch die Reform des Kontopfändungsschutzes kann jeder Kunde von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als so genanntes Pfändungsschutzkonto ("P-Konto") geführt wird. Für das Guthaben auf einem solchen P-Konto besteht bei einer Pfändung automatisch ein Basispfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrages (985,15 Euro im Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Für Gläubiger werden sich daher künftig Vollstreckungsmöglichkeiten insoweit erschweren.
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