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Reform des Kontopfändungsschutzes

Bei der Zwangsvollstreckung haben sich zum 01.07.2010 zahlreiche Änderungen ergeben:

Durch die Reform des Kontopfändungsschutzes kann jeder Kunde von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als so genanntes Pfändungsschutzkonto ("P-Konto") geführt wird.

Für das Guthaben auf einem solchen P-Konto besteht bei einer Pfändung automatisch ein Basispfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrages (985,15 Euro im Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen).

Für Gläubiger werden sich daher künftig Vollstreckungsmöglichkeiten insoweit erschweren.


Ansprechpartner für die Inkassostelle der Handwerkskammer Potsdam:
Sabine Hermsdorf und Heike Wetzel


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