Ist-Versteuerung bis Ende 2010 verlängert

Für Betriebe bis 500 000 EUR Umsatz gilt in ganz Deutschland rückwirkend zum 1. Januar 2009 (praktisch ab Juli 2009) die Ist-Versteuerung. Diese Grenze gab es in den neuen Bundesländern bereits, aber mit dem Auslaufdatum 31.12.2009 versehen. Nunmehr gilt die Verlängerung vorerst für die Jahre 2009 und 2010.

Für den Unternehmer ist es wichtig zu wissen, wann er die 19 % Mehrwertsteuer, die er mit seinen Preisen berechnet, an das Finanzamt überweisen muss. Dabei kennt das Umsatzsteuerrecht zwei verschiedene Versteuerungsarten, die Soll-Versteuerung und die Ist-Versteuerung.

Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat.

Die Ist-Versteuerung erfolgt nicht automatisch. Der Unternehmer muss einen Antrag auf Genehmigung der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten stellen. Dieser ist weder an eine Form noch an eine Frist gebunden. Das Finanzamt wird dem Antrag entsprechen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Ist-Versteuerung kann auch bereits für das Erstjahr bei Betriebseröffnung oder Gründung einer Gesellschaft beantragt werden. In diesem Fall ist die maßgebliche Gesamtumsatzgrenze auf einen voraussichtlichen Jahresgesamtumsatz hochzurechnen.

Für Lieferungen und sonstige Leistungen entsteht die Umsatzsteuer bei der Ist-Versteuerung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Praktisch erhält das Finanzamt erst Geld, wenn der Kunde bezahlt hat. Hierbei kommt es - im Gegensatz zur Soll-Versteuerung - nicht auf den Zeitpunkt der Leistung an. Dies bedeutet, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer an das Finanzamt voranmeldet und bezahlt, wenn er das Geld erhalten hat. Diese Regelung ist deshalb im Hinblick auf die Liquidität des Unternehmens erheblich günstiger.

Ergänzend sei erwähnt, dass der Gesetzgeber im Jahr 2004 die Umsatzversteuerung von Bauleistungen völlig neu geregelt hat. Die Motivation bestand allerdings nicht darin dem Baubetrieb Vorteile zu verschaffen, sondern war nur auf eine Erhöhung der Einnahmen gerichtet, indem die Zahlungskette verkürzt wurde. Somit gilt, dass Baubetriebe (Subunternehmer), die für einen anderen Baubetrieb (Auftraggeber) arbeiten, Rechnungen ohne Mehrwertsteuer legen. Für diese Werkverträge besteht das o.g. Problem nicht.

Die Handwerkskammer Potsdam setzt sich dafür ein, dass für Handwerksbetriebe grundsätzlich die Ist-Versteuerung ohne Umsatzgrenze gilt.

Weitere Informationen/ Anfragen: Betriebsberater der Handwerkskammer Potsdam

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