Krankengeld für Selbstständige

Am 1. August 2009 trat eine Neuregelung zum Krankengeld von gesetzlich versicherten Selbstständigen in Kraft.

Wer den allgemeinen Beitragssatz zahlt, erhält Krankengeld ab der siebten Woche. Will man früher Krankengeld bekommen, ist ein erhöhter, verzichtet man darauf, ist nur ein ermäßigter Beitrag zu zahlen.

Entgegen der bisher üblichen Praxis der Krankenkassen, dürfen Wahltarife künftig keine Altersstaffelungen und Differenzierungen nach Geschlecht oder Krankheitsrisiko mehr enthalten. Wahltarife können bis zum 30.9.2009 oder zu einem in der Satzung der Krankenkasse festgelegten späteren Zeitraum mit Wirkung vom 1.8.2009 neu abgeschlossen werden.

Wer sich für einen Krankengeldanspruch entscheidet, muss gegenüber seiner Krankenkasse eine „Wahlerklärung" abgeben, das bedeutet dann auch eine dreijährige Bindung an diese Entscheidung.

Unabhängig von den aktuellen Veränderungen gilt weiterhin, dass ein Selbstständiger nur Krankengeld in der Höhe erhält, in der sein Arbeitseinkommen ausfällt. Schon in der Vergangenheit gab es daher Probleme, wenn im Betrieb kein Gewinn erwirtschaftet wurde oder die Mitarbeiter trotz Krankheit des Chefs den Betrieb ohne Gewinneinbußen weitergeführt haben. Diese Sachverhalte führten oftmals zu Ärger und Unverständnis bei den Handwerkern.

Für jeden Selbstständigen, der sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert hat, wäre es sinnvoll zu prüfen, ob der Krankengeldanspruch nicht über eine private Krankentagegeldversicherung besser gesichert ist. In diesem Fall kommen dann für die Krankenversicherung die ermäßigten Beiträge zum Tragen.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.

Service im Überblick