Angemessenheit der Ausbildungsvergütung als Voraussetzung für die Eintragung in die Lehrlingsrolle

Durch rechtskräftigen Beschluss des Sächsischen OVG vom 19.02.2009 wurde erneut gerichtlich bestätigt, dass die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung Voraussetzung für die Eintragung in die Lehrlingsrolle ist.  

Gegenstand des Verfahrens war die Berufung eines Betriebes gegen die Abweisung seiner Klage auf Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages bei der zuständigen Handwerkskammer. In dem Berufsausbildungsvertrag (zum Maurer) war eine Vergütung vorgesehen, die die tarifliche Vergütung um ca. 34 % unterschritt. Das Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass die Voraussetzungen nach § 29 Absatz 1 Nr. 1 HwO zur Eintragung dieses Vertrages nicht vorlägen, da die Vergütung als nicht angemessen i. S. d. höchstrichterlichen Rechtsprechung anzusehen sei.

Das OVG hat diese Entscheidung im Ergebnis bestätigt und den Berufungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Es hat dabei insbesondere betont, dass es für die Heranziehung des Tariflohns als Maßstab für die Angemessenheit der Vergütung nicht auf den Organisationsgrad der Branche in der Region (in Sachsen nach Angaben der Klägerin nur 16,33 %) ankomme.

Zur Begründung seiner Entscheidung führt das OVG insbesondere die Entwicklungsgeschichte des durch das Berufsbildungsreformgesetz vom 23.03.2005 neu gefassten § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG an: Der Gesetzgeber habe sich bei der Novelle bewusst dafür entschieden, an der Angemessenheitsformel der Rechtsprechung festzuhalten. Danach darf die Vergütung bei nicht tarifgebundenen Parteien max. 20 % vom Tariflohn abweichen.  

Die Entscheidung bestätigt die langjährig praktizierte Rechtsauffassung der Handwerkskammer Potsdam, die eine Eintragung von Verträgen ablehnt, wenn die  tarifliche Vergütung um mehr als 20 % unterschritten wird, ohne dass dies durch besondere Umstände (z. B. Spendenfinanzierung) gerechtfertigt ist.       
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